13. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung sämtlicher Beweismittel den Sachverhalt gemäss Ziffer I. 2.1 der Anklageschrift (Vorwurf des Hausfriedensbruchs vom BN.________(Datum)) als erstellt und ging davon aus, dass die beschuldigten Personen zu einem unbekannten Zeitpunkt ohne Berechtigung bzw. gegen den Willen des Eigentümers die leerstehende Liegenschaft an der AQ.________ (Strasse) betraten und sich in der Folge dort aufhielten.