4248 ff.) vor. Zudem liegen der Kammer die Aussagen von AS.________ vor, welche jedoch gemäss Beschluss der Kammer im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht zuungunsten der beschuldigten Personen berücksichtigt werden dürfen (S. 36 des oberinstanzlichen Verhandlungsprotokolls, pag. 4224). Auf eine Zusammenfassung der Wahrnehmungsberichte und Aussagen wird ebenfalls verzichtet und es wird auch diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 56 ff. und 69 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2971 ff und 2984 ff.).