2956 ff.). Soweit relevant wird direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer verschiedene Wahrnehmungsberichte der Einsatzkräfte (pag. 256 ff.), die Aussagen des Beschuldigten A.________ (pag. 347 ff.; 351/1 ff.; 2519 ff und 4217), des Beschuldigten C.________ (pag. 362 ff.; 367 ff.; 380/1 ff.; 2517 f. und 4218 ff.), der Beschuldigten E.________ (pag. 381 ff.; 384/1 ff.; 2521 f. und 4236), des Beschuldigten G.________ (pag. 385 ff.; 389/1 ff.; 2523 f. und 4238), des Beschuldigten I.________ (pag. 390 ff.; 393/1 ff.;