sich auch niemand vorgängig der Polizei stellte bzw. aus der Liegenschaft entfernte, obwohl dies möglich gewesen wäre. Durch die physische Präsenz und die Solidarisierung haben die beschuldigten Personen A. bis P. zumindest in Kauf genommen, die gewaltbereit auftretende Gruppierung zu unterstützen. Die beschuldigten Personen A. bis P. wurden um ca. 10:15 Uhr alle zusammen mit den anderen Teilnehmern (BJ.________, AS.________ und †BK.________) im gleichen Zimmer, im 4. OG, im Kreis sitzend, von der Polizei angehalten. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB betreffend die beschuldigte Person AE.________