Die oben erwähnten beschuldigten Personen A. bis P. sowie weitere Teilnehmer (BJ.________, AS.________ sowie †BK.________; diesbezüglich separate Verfahren, sistiert bzw. eingestellt bei der StAW unter BM .________ bzw. BM .________) nahmen an der Zusammenrottung — zumindest passiv — teil, indem sie sich bewusst (zu einem unbekannten Zeitpunkt) in die besetzte Liegenschaft begaben und sich in Kenntnis der bevorstehenden Räumung und auch nach Beginn derjenigen weiterhin dort aufhielten und verweilten, obwohl sie mit Gewaltakten/Krawallen rechnen mussten und schliesslich tatsächlich Gewaltakte erfolgten.