sowie den Vollstreckungsauftrag des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Zivilabteilung, vom 03.02.CI.________(Jahr) betreffend Räumung), vereinten sich die Personen im Innern der Liegenschaft (19 Personen) zu einer Gruppierung, die nach aussen als vereinte Macht erschien und die von einer die öffentliche Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wurde. Alle oder ein (Gross-)Teil der Mitglieder der Gruppierung vermummte/n sich mit Sturmhauben bzw. Schutzmasken.