Als die Kantonspolizei Bern mit mehreren Mitarbeitern am BN.________(Datum), ca. 07:50 Uhr, die besetzte Liegenschaft (besetzt durch das Kollektiv „AZ.________") an der AQ.________ (Strasse) räumen wollte (gestützt u.a. auf den Strafantrag der Eigentümerin AP.________ sowie den Vollstreckungsauftrag des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Zivilabteilung, vom 03.02.CI.________(Jahr) betreffend Räumung), vereinten sich die Personen im Innern der Liegenschaft (19 Personen) zu einer Gruppierung, die nach aussen als vereinte Macht erschien und die von einer die öffentliche Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wurde.