Dass die Kammer vorgängig zur Berufungsverhandlung für die Straf- und Zivilkläger und den Strafkläger (pag. 4150) eine Entbindung vom Amtsgeheimnis einholte, impliziert keine gegenteilige Auffassung der Kammer. Vielmehr erfolgte dies im Rahmen ihrer Vorbereitungen vorsorglich und zur Vermeidung von weiteren Diskussionen. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich erwähnt, dass für den Zeugen AM.________, welcher am BN.________(Datum) für die Berufsfeuerwehr AO.________ (Ortschaft) im Einsatz stand, zwei Entbindungserklärungen (datierend vom 11. Dezember 2018 [pag. 1347/11.1] und 4. Dezember 2023 [pag. 4097]) vorliegen.