58 PG vorlag und eine Entbindung vom Amtsgeheimnis nicht notwendig war. So handelten die Einsatzkräfte primär gestützt auf den gestellten Strafantrag und den Antrag auf polizeiliche Räumung und sie standen gleichzeitig zur Unterstützung des städtischen Polizeiinspektorats bei der Umsetzung eines Zivilgerichtsentscheids im Einsatz (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. III.17.1 hinten). Dass die Kammer vorgängig zur Berufungsverhandlung für die Straf- und Zivilkläger und den Strafkläger (pag. 4150) eine Entbindung vom Amtsgeheimnis einholte, impliziert keine gegenteilige Auffassung der Kammer.