31 sondern bloss eine Herabsetzung ihres Beweiswerts. Zudem teilt die Kammer die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Polizeieinsatz nicht als reine sicherheitsoder gerichtspolizeiliche Angelegenheit gewertet werden kann. Vielmehr stellte der Einsatz eine Mischform von sicherheits- und gerichtspolizeilichen Aufgaben dar. Die Straf- und Zivilkläger und der Strafkläger waren zumindest teilweise als Gerichtspolizisten im Einsatz, weshalb eine generelle Ermächtigung i.S.v. Art. 58 PG vorlag und eine Entbindung vom Amtsgeheimnis nicht notwendig war.