b StPO um eine Kann-Bestimmung und bei keiner beschuldigten Person um einen Fall notwendiger Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO handelt, sind die Einvernahmen rechtmässig durchgeführt worden. Eine Verletzung von Art. 146 Abs. 4 Bst. b StPO hätte ohnehin nicht die Unverwertbarkeit der Ergebnisse zur Folge,