Rechtsanwältin J.________ führte oberinstanzlich zudem aus, dass die 1. Strafkammer des Obergerichts wohl kaum Entbindungen vom Amtsgeheimnis eingeholt hätte, wenn sie der Ansicht wäre, dass die Aussagen der Polizisten verwertbar seien (pag. 4324). Auch diese Vorbringen erweisen sich als offensichtlich unbegründet und es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2943 ff.). Da es sich bei Art. 146 Abs. 4 Bst. b StPO um eine Kann-Bestimmung und bei keiner beschuldigten Person um einen Fall notwendiger Verteidigung i.S.v.