Zweitens seien die Straf- und Zivilkläger und der Strafkläger befragt worden, bevor für die Beschuldigten eine amtliche Verteidigung eingesetzt worden sei (pag. 2572). Schliesslich seien die Aussagen auch deshalb unverwertbar, weil die Privatkläger nicht vom Amtsgeheimnis entbunden worden seien. Die Polizisten seien nicht in der Funktion als gerichtliche Polizei, sondern in der Funktion als Sicherheitspolizei im Einsatz gewesen, was zur Folge habe, dass keine automatische Entbindung vom Amtsgeheimnis vorliege (pag. 2572). Rechtsanwältin J.__