9. Unverwertbarkeit der Aussagen der Einsatzkräfte Seitens der Verteidiger/innen wurde erstinstanzlich und durch Rechtsanwältin J.________ auch noch oberinstanzlich vorgebracht, dass die Aussagen der Strafund Zivilkläger und des Strafklägers nicht verwertbar seien. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Straf- und Zivilkläger und der Strafkläger gestützt auf Art. 146 Abs. 4 Bst. b StPO zwingend unter Ausschluss der übrigen Privatkläger hätten befragt werden müssen (pag. 2490). Zweitens seien die Straf- und Zivilkläger und der Strafkläger befragt worden, bevor für die Beschuldigten eine amtliche Verteidigung eingesetzt worden sei (pag.