Diese Rüge ist unbegründet und es kann diesbezüglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Kammer schliesst sich diesen vollumfänglich an (S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2942 f.) und es kann festgestellt werden, dass diese Rüge oberinstanzlich zu Recht nicht mehr geltend gemacht wurde. Weitere Ausführungen erübrigen sich.