und AW.________ waren demnach zur Strafantragsstellung berechtigt. 8. Mangelhafte Konstitution der Privatklägerschaft Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde vorgebracht, dass den Straf- und Zivilklägern und dem Strafkläger die Parteistellung abzuerkennen sei und diese aus dem Verfahren zu weisen seien. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass den Straf- und Zivilklägern und dem Strafkläger keine Geschädigtenstellung zukomme (pag. 2483 ff.). Diese Rüge ist unbegründet und es kann diesbezüglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.