7. Fehlen eines gültigen Strafantrags mangels Antragsberechtigung 7.1 Vorbringen der Verteidiger/innen Seitens der Verteidiger/innen wurde vor oberer Instanz und wie bereits vor der Vorinstanz vorgebracht, dass der im Dezember CH.________(Jahr) wegen Hausfriedensbruchs gestellte Strafantrag gegen die Beschuldigten ungültig und das Verfahren einzustellen sei. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die unterzeichnenden Personen AV.________ und AW.________ nicht zur Strafantragsstellung legitimiert gewesen seien (vgl. u.a. oberinstanzliche Ausführungen von Rechtsanwalt B.________, pag. 4288).