Es ist deshalb nicht relevant, wann genau die Beschuldigten die Liegenschaft betreten haben. Einzig relevant und in der Anklageschrift genügend dargelegt ist, dass die Beschuldigten die Liegenschaft betraten und sich im Zeitpunkt vom BN.________(Datum) um 10:15 Uhr unrechtmässig darin aufhielten. Weiter liegt auch in subjektiver Hinsicht mit Blick auf die geringen Anforderungen an die Umschreibung des subjektiven Tatbestands in der Anklageschrift keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Einen Besetzerwillen setzt der Tatbestand des Hausfriedensbruchs und folglich auch die Anklageschrift nicht voraus.