29 ten betraten, sich unrechtmässig darin aufhielten und am BN.________(Datum) um ca. 10:15 Uhr von der Polizei im Innern der Liegenschaft angehalten wurden. Den Beschuldigten wird im Rahmen des angeklagten Hausfriedensbruchs nicht vorgeworfen, sich auch vor dem Zeitpunkt vom BN.________(Datum) um ca. 10:15 Uhr in der Liegenschaft aufgehalten zu haben. Es ist deshalb nicht relevant, wann genau die Beschuldigten die Liegenschaft betreten haben.