An diesem Schluss ändert auch die Rückweisung der ersten Anklageschrift vom 13. August 2018 durch die Vorinstanz an die Staatsanwaltschaft nichts. Diese Rückweisung weder impliziert noch begründet eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. 6.4.2 Hausfriedensbruch Die Anklageschrift vom 3. Juli 2019 enthält betreffend den Tatvorwurf des Hausfriedensbruchs konkrete Angaben zu Ort, Datum, Zeit und umschreibt die Art und Weise der Tatausführung in genügender Weise. So ist festgehalten, dass die Beschuldigten A. bis P. (vgl. dazu Ziff. II.6.4.1 vorne) die Liegenschaft an der AQ.