Die vorgeworfene passive Teilnahme wurde in der Anklageschrift schliesslich nicht nur «kurz» im Sinne des Gesetzes, sondern mit vielen Sachverhaltselementen dargelegt. Weiter liegt auch in subjektiver Hinsicht mit Blick auf die geringen Anforderungen an die Umschreibung des subjektiven Tatbestands in der Anklageschrift keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Die Beschuldigten wussten, was ihnen vorgeworfen wird und sie konnten sich entsprechend verteidigen. An diesem Schluss ändert auch die Rückweisung der ersten Anklageschrift vom 13. August 2018 durch die Vorinstanz an die Staatsanwaltschaft nichts.