Da die passive Teilnahme an einer Zusammenrottung keine aktiven Handlungen an der ausgeübten Gewalt voraussetzt, kann auch nicht verlangt werden, dass in der Anklageschrift aktive Handlungen umschrieben werden. Bei der Anwendung von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB (zum anwendbaren Recht, siehe Ziff. IV.19. hinten) ist eine geringere Individualisierung des Sachverhalts grundsätzlich tatbestandsimmanent. Die vorgeworfene passive Teilnahme wurde in der Anklageschrift schliesslich nicht nur «kurz» im Sinne des Gesetzes, sondern mit vielen Sachverhaltselementen dargelegt.