Wer mit «sie» bzw. den «beschuldigten Personen A. bis P.» gemeint ist, geht aus der Anklageschrift unmissverständlich hervor, indem die Beschuldigten im Rubrum und zu Beginn des Sachverhalts allesamt namentlich aufgeführt wurden. Die Wiederholung aller Namen in jedem Satz hätte bloss zu einer unnötigen Aufblähung und schweren Lesbarkeit der Anklageschrift geführt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2019 E. 2.3 f.). Da die passive Teilnahme an einer Zusammenrottung keine aktiven Handlungen an der ausgeübten Gewalt voraussetzt, kann auch nicht verlangt werden, dass in der Anklageschrift aktive Handlungen umschrieben werden.