«Die oben erwähnten beschuldigten Personen A. bis P. […] nahmen an der Zusammenrottung – zumindest passiv – teil, indem sie sich bewusst (zu einem unbekannten Zeitpunkt) in die besetzte Liegenschaft begaben und sich in Kenntnis der bevorstehenden Räumung und auch nach Beginn derjenigen weiterhin dort aufhielten und verweilten, obwohl sie mit Gewaltakten/Krawallen rechnen mussten und schliesslich tatsächlich Gewaltakte erfolgten. Die Liegenschaft war bereits im Vorfeld der Räumung nach aussen hin verbarrikadiert worden und es wurden Vermummungsmaterial (Sturmhau-