Dass unbekannt sei zu welchem Zeitpunkt die Beschuldigten die Liegenschaft betreten und wie lange sie dort verweilt hätten, vermöge keine Verletzung des Anklagegrundsatzes begründen. Auch wenn die Tatzeit nach dem gesetzlichen Wortlaut von Art. 325 StPO möglichst präzise zu bezeichnen sei, müsse die approximative Umschreibung des Deliktszeitraums mangels genaueren Untersuchungsergebnissen ausreichen (S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2937 f.).