Auch in Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs seien die objektiven Tatbestandselemente in der Anklageschrift umfassend umschrieben. Was den subjektiven Tatbestand anbelange, reiche gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden könne. Dass unbekannt sei zu welchem Zeitpunkt die Beschuldigten die Liegenschaft betreten und wie lange sie dort verweilt hätten, vermöge keine Verletzung des Anklagegrundsatzes begründen.