Zur Erfüllung des Tatbestandes bedürfe es weder der Mitwirkung an der aus dem Haufen begangenen Tat, noch deren Förderung. Vor diesem Hintergrund könne der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen werden, dass sie keine individuellen oder aktiven Beteiligungshandlungen aufgeführt habe (S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2935 ff.). Auch in Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs seien die objektiven Tatbestandselemente in der Anklageschrift umfassend umschrieben.