2 Abs. 1 StGB umschrieben. Nicht erheblich sei mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2019 vom 26. Februar 2020, dass diese Elemente in der Anklageschrift nicht für jede einzelne beschuldigte Person separat wiederholt worden seien. Der Tatbestand von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB setze als abstraktes Gefährdungsdelikt lediglich voraus, dass sich der Täter einer Zusammenrottung anschliesse oder in ihr verbleibe, sodass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheine. Zur Erfüllung des Tatbestandes bedürfe es weder der Mitwirkung an der aus dem Haufen begangenen Tat, noch deren Förderung.