27 6.3 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, die Anklageschrift führe die Namen aller beschuldigten Personen, den Tatort, das Datum und die Uhrzeit der Tatausführung auf. Ebenso seien in der Anklageschrift sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente des Tatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB umschrieben.