Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann. Anders verhält es sich, wenn dem Beschuldigten ein Eventualvorsatz mit «hat in Kauf genommen» vorgeworfen wird und sich in Bezug auf die Wissens- und Willenselemente diffizile Fragen in sachverhaltsmässiger Hinsicht stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; BGE 120 IV 348 E. 3c m.w.H).