Mit Verfügung vom 20. September 2018 sei die Staatsanwaltschaft durch das Gericht auf diese fehlende Individualisierung hingewiesen worden, sie habe den Mangel aber im Anschluss nicht behoben. Das Verfahren gegen die Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sei vor diesem Hintergrund einzustellen. Auch in Bezug auf den Tatbestand des Hausfriedensbruchs sei der Anklagegrundsatz verletzt worden. So fehle in der Anklageschrift eine Umschreibung dazu, wer