Es fehle an einem individuellen Tatvorwurf. Die Staatsanwaltschaft berufe sich auf ein Kollektivdelikt und werfe den Beschuldigten pauschal die Vereinigung zu einer Gruppierung bzw. die passive Teilnahme daran vor. Art. 285 Ziff. 2 StGB verlange aber ein individuelles Tatverschulden, welches in der Anklageschrift entsprechend zu umschreiben sei. Mit Verfügung vom 20. September 2018 sei die Staatsanwaltschaft durch das Gericht auf diese fehlende Individualisierung hingewiesen worden, sie habe den Mangel aber im Anschluss nicht behoben.