3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind zudem die Verfügungen gemäss Bst. R. Ziff. 5. und Ziff. 6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Einziehung und Vernichtung sowie Rückgabe von Gegenständen). Über die amtlichen Entschädigungen, die erhobenen biometrischen Daten und die erstellten DNA- Profile ist praxisgemäss neu zu verfügen. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen – und/oder der Rechtskraft nicht zugänglichen – Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).