__ und bei allen Beschuldigten die Höhe und Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu überprüfen. Zudem hat die Kammer über die Zivilklagen der Straf- und Zivilkläger AG.________ und AK.________ zu befinden. Demgegenüber ist das erstinstanzliche Urteil im Zivilpunkt mangels Anfechtung insoweit in Rechtskraft erwachsen, als die Forderung des Zeugen AM.________ auf eine angemessene Genugtuung, mindestens CHF 5'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem BN.________(Datum), abgewiesen wurde (Bst. Q. Ziff. 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).