(Ortschaft), schuldig erklärt wurden. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist das erstinstanzliche Urteil weiter insoweit, als das Widerrufsverfahren gegen den Beschuldigten U.________ betreffend das Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. März 2013, das Widerrufsverfahren gegen die Beschuldigte AA.________ betreffend das Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. Dezember 2015, das Widerrufsverfahren gegen den Beschuldigten Y.________ betreffend das Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. Mai 2016 und das Widerrufsverfahren gegen den Beschuldigten W.___