(Ortschaft), schuldig erklärt wurden. Weiter ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte M.________ des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am 21. Dezember CH.________(Jahr) in AO.________ (Ortschaft) und der Beschuldigte AE.________ des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am 10. Februar CI.________(Jahr) in AO.________ (Ortschaft), schuldig erklärt wurden.