die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs nicht angefochten. Es kann daher festgestellt werden, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte C.________, die Beschuldigte E.________, der Beschuldigte I.________, der Beschuldigte M.________, der Beschuldigte O.________, der Beschuldigte Q.________, der Beschuldigte S.________, der Beschuldigte U.________, die Beschuldigte AA.________ und der Beschuldigte AE.________ des Hausfriedensbruchs, begangen am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft), schuldig erklärt wurden.