I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter hat die Kammer die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs betreffend die anschlussberufungsführenden Beschuldigten A.________, G.________, K.________, W.________, Y.________ und AC.________, angeblich begangen bzw. festgestellt am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) zu überprüfen. Die übrigen beschuldigten Personen haben den Schuldspruch bzw. die Beschuldigten M.________ und AE.________ die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs nicht angefochten.