5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft hat die Kammer zunächst die Freisprüche von den Vorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) inkl. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen (Bst. A. bis P. jeweils Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).