die Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 487.05 pro beschuldigte Person an den Kanton Bern;  die Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern (so die Beschuldigten AE.________, AA.________, E.________, M.________, C.________ und I.________) oder die Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und die Straf- und Zivilkläger (so die Beschuldigten S.________, Q._______