Das amtliche Honorar der Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gestützt auf die beiliegende Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. 2. Über die beschlagnahmten Gegenstände sei von Amtes wegen zu verfügen. 3. Allfällige weitere Verfügungen (insb. Löschung des DNA-Profils) seien von Amtes wegen zu treffen.