_, retour) in der Höhe von CHF 170.00 (Belege vgl. teilweise Beilage) sowie eine Genugtuung für die vorläufige Festnahme, für die erkennungsdienstliche Behandlung (inkl. WSA) sowie für die Erstellung des DNA-Profils in der Höhe von CHF 500.00 auszurichten. II. Die Privatklagen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, evtl. abzuweisen, unter Kosten-und Entschädigungsfolge. III. 1. Das amtliche Honorar der Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gestützt auf die beiliegende Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.