4. Es seien in Gutheissung der Anschlussberufung und in Abänderung des des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Juni 2021 die gesamten Verfahrenskosten vollumfänglich zulasten des Kantons Bern zu verlegen. 5. Es sei in Gutheissung der Anschlussberufung und in Abänderung des des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Juni 2021 die gesamte vom Kanton Bern ausgerichtete Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auszunehmen. 6. Unter o/e Kostenfolge.