20 4. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien den Beschuldigten 1 — 16 unter solidarischer Haftung zur Bezahlung aufzuerlegen. 5. Die Beschuldigten 1 — 16 seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Privatkläger AK.________ dessen Interventionskosten für das erst- sowie das oberinstanzliche Verfahren in Höhe der eingereichten jeweiligen Honorarnoten zu ersetzen. 6. Weiter sei zu verfügen, was rechtens.