4. Verfahrenskosten 4.1. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien gestützt auf Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO vollumfänglich den Beschuldigten 1-16 zur Bezahlung aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung auf den vollen Betrag. 4.2. Die Verfahrenskosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO vollumfänglich den Beschuldigten 1-16 zur Bezahlung aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung auf den vollen Betrag.