_) sei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, eventualiter nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, begangen zum Nachteil des Privatklägers 1 (AG.________) schuldig zu sprechen (Ziff. 1 der Anklageschrift) und — unter Einbezug der rechtskräftigen Verurteilungen wegen Hausfriedensbruchs (Ziff. 2.1 der Anklageschrift) — zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.