1. zu einer Geldstrafe von 298 Tagessätzen zu CHF 40.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10.4.2017. Die Polizeihaft von einem Tag sei im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe anzurechnen. Der Vollzug der Geldstrafe sei bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).