II. AA.________ sei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, begangen am BN.________(Datum), schuldig zu erklären und sie sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 70.00. Die Polizeihaft von einem Tag sei im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe anzurechnen. Der Vollzug der Geldstrafe sei bei einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).