II. Das Widerrufsverfahren gegen W.________ betreffend die Urteile der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 27.08.2014 und vom 22.12.2014 sei einzustellen, unter Auferlage der Verfahrenskosten an den Kanton Bern. Y.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Einstellung des Widerrufsverfahrens gegen Y.________ betreffend das Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26.05.2016 unter Auflage der Verfahrenskosten an den Kanton Bern.