K. U.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Schuldspruchs, wonach U.________ des Hausfriedensbruchs, begangen bzw. festgestellt am BN.________(Datum) in AO.________ (Ortschaft) z.N. AP.________, schuldig erklärt wurde; 2. das Widerrufsverfahren gegen U.________ betreffend das Urteil der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 11.03.2013 unter Auflage der Verfahrenskosten an den Kanton Bern eingestellt wurde.